Sachverhalt:


Umzusetzende Änderungen / Neuerungen ergeben sich in / durch



1. § 15 Urnengrabstätten, Abs. 1 c. und d. Urnenwahlgrabstätten


Bislang gibt es auf den Friedhöfen der Gemeinde Reichshof nur die Möglichkeit, Urnen in einem Urnenwahlgrab für 2 Urnen oder in einem Wahlgrab für Sargbestattungen bis zu 6 Urnen beizusetzen.

Mit der vorliegenden Änderung wird den Hinterbliebenen die Möglichkeit gegeben, Ihre Angehörigen in Urnenwahlgräbern für bis zu 2, 4 oder 6 Urnen zu bestatten.


Der ehemalige Absatz d wird nun Absatz e.




2. § 15 Urnengrabstätten, Abs. 1 f Urnenbestattung in vorhandenen Wahlgräber für Sargbestattung


Aus der Bevölkerung kommt immer mehr der Wunsch, in bereits vorhandenen Wahlgrabstätten für Sargbestattungen auch Urnen beisetzen zu können. Hier wird die Möglichkeit für viele eröffnet, die bereits bestehenden Familiengräber für Sargbestattungen auch in Zukunft zu nutzen.

Daneben gehen bei vielen Ehepaaren die Wünsche für die eigene Bestattung auseinander. Es ist immer mehr festzustellen, dass der eine Partner eingeäschert werden möchte, während sich der andere Partner hiermit aber gar nicht anfreunden kann. Daher sollte die Möglichkeit der „Mischnutzung“ gegeben bleiben.

Für dieses zusätzliche Angebot wird jedoch auch die Einführung einer eigenen Gebühr erforderlich.


Der ehemalige Absatz (3) wird nun Absatz (4).




3. § 17 Abs. 2 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

In den Nachbarkommunen ist es bereits seit längerem erlaubt, auf Wiesengräbern Gedenkplatten niederzulegen. Der Wunsch hiernach wird auch in unserer Gemeinde in den letzten Monaten immer mehr geäußert.

Damit jedoch ein einheitliches Bild ermöglicht wird, sollen diese Platten in Zukunft von der Verwaltung erworben und von den Friedhofsgärtnern niedergelegt werden. Als Beschriftung der Platten sind der Vor- und Nachname, sowie das Geburts- und Sterbedatum des jeweiligen Verstorbenen vorgesehen.

Auch für das Angebot der Gedenkplatte wird die Einführung einer neuen Gebühr erforderlich.


Die beigefügte Anlage 2) enthält eine Gegenüberstellung, worin auf der linken Seite Auszüge aus der derzeit aktuellen Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Reichshof (Friedhofssatzung) vom 19.09.1995 in der Fassung des V. Nachtrages vom 16. Dezember 2009 und auf der rechten Seite eine Überarbeitung der entsprechenden §§ aufgeführt ist.

Die Abweichungen zur bestehenden Satzung sind durch „Fett- und Kursivdruck“ kenntlich gemacht worden.


























Anlagen:


1) VI. Nachtrag zur Friedhofs- und Bestattungssatzung

2) Gegenüberstellung alte und neue Fassung Friedhofs- und Bestattungssatzung




Beschlussvorschlag:


Der Bau-, Planungs-, Verkehrs und Umweltausschuss der Gemeinde Reichshof empfiehlt dem Gemeinderat zur Beschlussfassung / der Gemeinderat beschließt den VI. Nachtrag zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Reichshof vom 19.09.1995 entsprechend Anlage 1.



Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Gemeinderat beschließt den VI. Nachtrag zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Reichshof vom 19.09.1995 entsprechend Anlage 1.



Es werden keine Erläuterungen zur Beschlussvorlage 2009/00160/ gewünscht. Wortmeldungen liegen nicht vor.

Von Seiten der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass der Satzungstext in § 17 der Neufassung fehlerhaft ist. In Absatz 3, Satz 2 muss es lauten:

Auf Wunsch der Nutzungsberechtigen veranlasst sie die Verlegung einer Basisplatte in der Größe von 0,40 m x 0,50 m auf Wiesenreihengräbern und 0,30 m x 0,40 m auf Wiesenurnengräbern, die niveaugleich auf die als Rasenfläche angelegte Grabstätte gelegt wird.“


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung über die Vorlage auf.


Abstimmungsergebnis:


dafür: 34 dagegen: 0 Enthaltung: 0