Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:


Am 01.03.2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz (WHG - BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) und am 31.03.2010 das geänderte und an das neue WHG angepasste Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten (LWG - GV. NRW., S. 185 ff.). In § 54 WHG ist der Abwasserbegriff erstmals bundeseinheitlich geregelt und definiert. Die Abwasserdefinition in § 51 Abs. 1 LWG NRW findet deshalb ab dem 01.03.2010 keine Anwendung mehr. Die Präambel ist entsprechend anzupassen.



In § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist ebenfalls eine Anpassung aufgrund der Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes notwendig. Darüber hinaus wird in Abs. 1 Satz 2 klargestellt, dass für Sanierungsverfügungen im Hinblick auf Kleinkläranlagen die untere Wasserbehörde als untere Umweltbehörde zuständig ist.



Die Änderung in § 13 Abs. 1 Buchstabe g dient der Klarstellung.



Der geänderte Satzungstext ist als Anlage beigefügt. Änderungen sind fett und kursiv gedruckt.



Anlagen:


Geänderter Satzungstext

Auszug aus der Mustersatzung


Beschlussvorschlag:


Der Werksausschuss Wasser / Abwasser empfiehlt / der Rat beschließt den III. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 14.12.1993.





Es wird folgender Beschluss gefasst:

Der Rat beschließt den III. Nachtrag zur Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen vom 14.12.1993.



Es werden keine Erläuterungen zur Vorlage 2009/00146/ gewünscht.


Bürgermeister Gennies ruft zur Abstimmung über die Vorlage auf.


Abstimmungsergebnis:


dafür: 34 dagegen: 0 Enthaltung: 0