Beschluss: zurückgestellt

Sachverhalt:


Nachdem der Rat beschlossen hat, welche Ausschüsse gebildet werden und wie groß ihre jeweilige Mitgliederzahl sein soll, erfolgt nun personelle Besetzung.


Zur Besetzung und dem Wahlverfahren sieht die Gemeindeordnung folgende Möglichkeiten vor:


  1. Sachkundige Bürger:

Als sachkundiger Bürger kann jeder gewählt werden, der für die Gemeinderatswahlen wählbar ist (passives Wahlrecht) aber nicht im Gemeinderat vertreten ist. Männer und Frauen aller Bevölkerungsschichten, Berufszweige und Parteien können dadurch – ohne Ratsmitglied zu sein – in der gemeindlichen Selbstverwaltung tätig werden. In den Ausschüssen erhalten sie – wie die Ratsmitglieder – volles Stimmrecht. Sie müssen gem. § 58 Abs. 3 GO in einem Wahlgang mit den Ratsmitgliedern gewählt werden.




  1. Sachkundige Einwohner

Voraussetzung für die Berufung ist, dass die betreffende Person in der Gemeinde Reichshof wohnt und volljährig ist. Sachkundige Einwohner können in einem Wahlgang mit den Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern oder getrennt von ihnen in einem besonderen Wahlgang gewählt werden. Sie wirken an den Entscheidungen beratend mit. In der letzten Ratsperiode wurden keine sachkundigen Einwohner in den Rat gewählt.


Wahlverfahren:


  1. einheitlicher Wahlvorschlag


Die Fraktionen können versuchen, sich bei der Besetzung der einzelnen Ausschüsse jeweils auf einen einheitlichen Wahlvorschlag zu einigen, über dessen Annahme der Rat dann zu entscheiden hat. Ein einheitlicher Wahlvorschlag liegt vor, wenn die Mehrzahl oder alle Ratsmitglieder dem Rat einen Vorschlag vorlegen und ein weiterer Wahlvorschlag nicht eingereicht wird.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Ratsmitglieder an der Aufstellung dieses Vorschlages mitgewirkt haben. Voraussetzung ist jedoch, dass vor der Abstimmung durch Befragen der Ratsmitglieder sichergestellt wird, dass weitere Vorschläge nicht gemacht werden.


Dieser vorliegende einheitliche Wahlvorschlag musste nunmehr einstimmig von allen an der Sitzung teilnehmenden Ratsmitgliedern angenommen werden. Auf Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen kommt es jedoch nicht an; sie zählen bei der Abstimmung nicht als Ablehnung.

Wird allerdings nur eine Gegenstimme abgegeben, so ist das Einigungsverfahren gescheitert und es muss nach den Grundsätzen der Verhältniswahl abgestimmt werden.


  1. Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl


Die Grundsätze der Verhältniswahl beruhen darauf, dass die Ausschusssitze auf die von den Fraktionen und Gruppen aufgestellten Listen, nach dem Verhältnis der auf die einzelnen Listen abgegebenen Stimmen verteilt werden. Auf den Listen sind die zur Wahl vorgeschlagenen Bewerber namentlich aufgeführt. Die mathematische Verteilung der Ausschusssitze auf die Listenvorschläge erfolgt nach dem Quotenverfahren nach Hare/Niemeyer.


Die Einreichung der Listenwahlvorschläge oder Listenverbindung ist nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nur zulässig, wenn sie unter Beachtung des politischen Kräftespektrums im Rat erfolgt und nicht zum Nachteil einer anderen Fraktion oder Gruppe geht, die nicht an der Listenverbindung beteiligt ist.


Über die personelle Besetzung der einzelnen Ausschüsse wird dann jeweils in einem einheitlichen Wahlgang – getrennt nach den einzelnen Ausschüssen – abgestimmt. Es ist nicht zulässig, Ratsmitglieder und sachkundige Bürger in getrennten Wahlvorgängen in die Ausschüsse zu wählen.


Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle/Wahlstellen entscheidet bei gleichen Nachkommastellen das vom Bürgermeister zu ziehende Los.


Über das Losverfahren ist vorher Einigung zu erzielen.



Sollte bei der Besetzung eines Ausschusses auf eine Fraktion oder Liste kein Sitz entfallen, besteht ein Anspruch auf Bestellung eines beratenden Ausschussmitgliedes nach § 58 Abs. 1 Satz 7 GO für denjenigen Ausschuss, bei dem sie nicht zum Zuge kommt. Der / Die Betreffende wird dann vom Rat durch Beschluss zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirkt dort mit beratender Stimme mit. Bei der Zusammensetzung und Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden die Ausschussmitglieder mit beratender Stimme nicht mitgezählt.


Die Besetzung der Ausschüsse in der letzten Ratsperiode erfolgte aufgrund eines einheitlichen Wahlvorschlages der Fraktionen mit einstimmigem Beschluss des Rates. Dadurch wurde das Verfahren der Ausschussbesetzung wesentlich vereinfacht.



Beschlussvorschlag:


1. Die Ratsmitglieder legen fest, ob die Durchführung der Wahlen zur personellen Besetzung der einzelnen Ausschüsse entweder durch


a) einen einheitlichen Wahlvorschlag für die Besetzung aller Ausschüsse geschehen soll (dafür ist ein einstimmiger Ratsbeschluss erforderlich)


oder durch


b) die Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang (für jeden Ausschuss getrennt) erfolgen soll.


Zu beachten: Der Bürgermeister ist nicht stimmberechtigt, da die Formulierung in § 50 Abs. 3 Satz 1 GO festlegt, dass die „Ratsmitglieder“ den Beschluss fassen und § 40 Abs. 2, Satz 6 GO dem Bürgermeister ausdrücklich in den Fällen des § 58 Abs. 1, 3 und 5 GO (Zusammensetzung der Ausschüsse und ihr Verfahren) kein Stimmrecht einräumt.