Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:


Als Abschluss der Beratung über die Abfallentsorgungsgebühr 2006 hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 13.12.2005 der Verwaltung den Auftrag erteilt, kurzfristig mit dem BAV die detaillierten Zahlen zum vorgelegten Angebot des BAV zur Übernahme der Entsorgungsaufgaben zu klären und anschließend das Ergebnis der Arbeitsgruppe Abfallwirtschaft vorzutragen.


Diesem Auftrag ist die Verwaltung in der Weise gerecht geworden, in dem der AG Abfallwirtschaft am 09. 01. 2006 die konzeptionellen Grundlagen der Aufgabenübertragung auf den BAV, incl. einer Kostengegenüberstellung BAV zu Gemeinde Reichshof, ausführlich erläutert wurden.


Infolge hat die Gemeinde die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet mittels einer öffentlich - rechtlichen Vereinbarung gemäß §§ 23 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) zum 01. März 2006 auf den Abfallwirtschaftsverband (BAV) übertragen.


In seiner Sitzung am 16.02.2006 hat der Rat der Gemeinde Reichshof, den am 31.01.2006 gefassten Dringlichkeitsentscheid des Haupt- und Finanzausschusses, zum Abschluss einer öffentlich – rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Reichshof und dem Bergischen Abfallwirtschaftverband, durch welche dem Verband die hoheitliche Aufgabe der Abfallentsorgung, soweit sie der Gemeinde Reichshof obliegt, übertragen wird, genehmigt.


Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wurde durch die Bezirksregierung Köln am 16.02.2006 gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG NRW genehmigt und im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 28.02.2006, Nr. 09/06 veröffentlicht.


Dem BAV obliegt somit an Stelle der Gemeinde Reichshof die hoheitliche Aufgabe der Abfallentsorgung, soweit sie der Gemeinde gesetzlich zugewiesen war. Der BAV hat hierzu eine eigene Satzung erlassen.


Die bisher gültige Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Reichshof vom 11.12.1998 ist somit gegenstandslos und kann rückwirkend zum 28. Februar 2006 aufgehoben werden.


Gemäß § 7 der Gemeindeordnung NRW ist die Änderung oder Aufhebung einer Satzung nur durch Satzung möglich.


Einer Satzung kann rückwirkende Kraft nur beigelegt werden, wenn dadurch nicht gegen die Grundsätze des Rechtsstaates verstoßen wird. Schwerwiegende Bedenken bestehen dann, wenn dem Bürger rückwirkend eine Belastung auferlegt wird, von der er nicht weiß oder wissen konnte. Da im vorliegenden Fall diese Bedenken nicht greifen, verstößt die Rückwirkung nicht gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot.




Beschlussvorschlag:


Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat / der Rat beschließt den beigefügten Satzungsentwurf der „Satzung zur Aufhebung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Reichshof“ als Satzung



Es wird folgender Beschluss gefasst:


Der Rat beschließt den der Vorlage als Anlage beigefügten Satzungsentwurf der „Satzung zur Aufhebung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Reichshof“ als Satzung.




Die Vorlage der Verwaltung Nr. 0345 vom 14.11.2006 wurde allen Ratsmitgliedern zugestellt.


Bürgermeister Rolland teilt mit, dass die Beratung im Haupt- und Finanzausschuss stattgefunden und dieser die Beschlussempfehlung an den Rat einstimmig ausgesprochen hat.




Abstimmungsergebnis:


dafür: 28 dagegen: 1 Enthaltung: 0