Beschluss: ungeändert beschlossen

Sachverhalt:

Der Rat hat in seiner Sitzung am 04.04.2006 die Verlängerung der Frist für die Herstellung der Geländeoberfläche durch Erdanschüttung, einschließlich Begrünung beschlossen. In dieser Sitzung wurde jedoch nicht über den Fortbestand der Satzung entschieden. Daher schlägt die Verwaltung vor, über diesen Punkt im Zusammenhang mit der Fristverlängerung erneut zu beschließen.


a) Fristverlängerung

Wie schon in der Vorlage der Verwaltung Nr. 2004/0261 vom 23.03.2006 dokumentiert, wurde die Geländeoberfläche einschließlich Begrünung nicht innerhalb der vereinbarten Frist fertig gestellt. Um die angefangene Erdanschüttung zum Abschluss zu bringen, schlägt die Verwaltung vor, die Frist bis zum 31. Oktober 2006 unter folgenden Voraussetzungen zu verlängern:


  • Das Erdreich darf bis zum 31.10.2006 angeschüttet werden.

  • Sobald eine Erdanschüttung es ermöglicht, sind hierzu die Böschungsflächen zur Bepflanzung mit Mutterboden anzufüllen.

  • Ende Oktober wird vor der darauf folgenden Ratssitzung erneut überprüft, ob die Vereinbarung eingehalten worden ist. Sollten zu diesem Zeitpunkt die vereinbarten Voraussetzungen vorliegen, aber trotzdem noch restliche Erdarbeiten anfallen, wird in Aussicht gestellt, hierfür die Frist bis zum 31.12.2006 zu verlängern und auch bis dahin die Satzung fortbestehen zu lassen.


Zwischen dem Vorhabenträger und der Gemeinde besteht Einigkeit darüber, dass die Erdarbeiten möglichst im Jahr 2006 insgesamt abgeschlossen werden. Aus diesem Grund erhält die Gemeinde und alle anderen die Möglichkeit der Erdanschüttung gegen Entrichtung einer Gebühr von netto 2,50 €/m³. Diese kostengünstige Möglichkeit der Erdanschüttung trägt dazu bei, die Fertigstellung der Geländeoberfläche zu beschleunigen


Die Verlängerung der Frist ist geeignet, die angefangene und von der Bauaufsichtsbehörde genehmigte Herstellung der Geländeoberfläche fertig zu stellen und somit den optischen Zustand einer halbfertigen Baustelle zu beseitigen. Ein anderes geeignetes und milderes Mittel, die Fertigstellung der Geländeoberfläche zu beschleunigen, ist nicht ersichtlich. Somit ist folglich die Fristverlängerung erforderlich. Da sie auch keinen unangemessenen Eingriff in die Rechte des Vorhabenträgers darstellt, ist die Fristverlängerung insgesamt verhältnismäßig.



b) Fortbestand der Satzung

Die oben genannte Satzung regelt in § 3, dass die Gemeinde Reichshof über den Fortbestand der Satzung entscheidet, wenn der Vorhabenträger die im Durchführungsvertrag angegebenen Fristen nicht einhalten kann. Da die Frist für die Herstellung der Geländeoberfläche aus vorgenannten Gründen bis zum 31.10.2006 verlängert werden sollte, empfiehlt die Verwaltung, den Fortbestand der Satzung zu beschließen.



Beschlussvorschlag:

Der Bau-, Planungs-, Verkehrs- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat / der Rat beschließt die Fristverlängerung für die Herstellung der Geländeoberfläche durch Erdanschüttung, einschließlich Begrünung bis zum 31. Oktober 2006 und den Fortbestand der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 5 „Erdingen – Rodland“ einschließlich Vorhaben- und Erschließungsplan für den Bereich Gemarkung Wildberg-Erdingen, Flur 37, Flurstück 2 und Flur 42, Flurstücke 45, 48 tlw., 49, 62 tlw. und 63 tlw. vom 20.12.1999 zuletzt geändert am 13.12.2004.




Es wird folgender Beschluss gefasst:


Die Beschlussfassung erfolgt in der nichtöffentlichen Sitzung.



Zu Beginn der Sitzung wurde beschlossen, diesen Punkt sowohl in der öffentlichen Sitzung als auch in der nichtöffentlichen Sitzung zu behandeln und die Beschlussfassung in der nöS. durchzuführen.


Die Vorlage der Verwaltung Nr. 0313 vom 12.07.2006 wurde allen Ratsmitgliedern zugestellt.


Es erfolgt eine kurze Aussprache.