Sachverhalt:
a) Der Bestand an Grundstücks- und Gebäudeakten der Gemeinde Reichshof sowie der laufenden Bauakten ist vollständig digitalisiert. Neben einem beschleunigten Beteiligungsverfahren kann hierdurch insbesondere den Bürgerinnen und Bürgern ein deutlich verbesserter Service angeboten werden.
Die aktuelle Regelung der Verwaltungsgebührensatzung B/150 der Gemeinde Reichshof vom 01.10.2014 enthält keine gesonderte Akteneinsichtgebühr. Gebühren für Akteneinsichten werden entsprechend den Tarifnummern 1, 9 und 16 nach Zeitaufwand zuzüglich der Kosten für Ausdrucke und das Bereitstellen von Datensätzen erhoben. Die benachbarten Kommunen haben noch keinen digitalen Aktenbestand und erheben ihre Gebühren, wie bislang auch in der Gemeinde Reichshof ausschließlich nach Zeitaufwand.
Der durch die Digitalisierung entstandene Mehraufwand gegenüber den Papierakten wird von der aktuellen Gebührenregelung nicht gedeckt.
Es wird daher vorgeschlagen, unter der Tarifnummer 9 einen Unterpunkt d) „Akteneinsicht in eine digitalisierte Grundstücks- und Gebäudeakte oder Bauakte“ mit einer pauschalen Gebühr in Höhe von 20 € einzuführen. Als Orientierungswert dient die Gebührenordnung des Oberbergischen Kreises. Diese Pauschale soll zusätzlich zum anfallenden Zeitaufwand erhoben werden.
b) Mit der Verordnung zur Neuordnung des Allgemeinen Gebührentarifs wurde die bisherige Tarifstelle 4a.2 für steuerrechtliche Bescheinigungen für Maßnahmen an Baudenkmälern gestrichen und ist nun von der Tarifstelle 1.1 (Allgemeine Angelegenheiten) erfasst.
Hiernach sind für steuerrechtliche Bescheinigungen nach DSchG nur noch pauschale Gebühren zwischen 20 € – 100 € zu erheben. Nach der Vorgängerregelung wurde die zu erhebende Gebühr anteilmäßig nach der Höhe der bescheinigten Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 25.000 € erhoben.
Die Verwaltungsgebühren für Maßnahmen an Baudenkmälern in Reichshof beliefen sich bislang zwischen 200 € und 500 €. Die aktuell geltende Regelung mit Pauschalbeträgen ohne Bezug zu den bescheinigten Aufwendungen mit einem Höchstbetrag von 100 € steht daher in keinem Verhältnis zu dem zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteil und dem bei der Gemeinde entstehenden Aufwand hierfür.
Um diesem Umstand zu begegnen soll von der Regelung des § 2 Abs. 3 Gebührengesetz NRW Gebrauch gemacht werden. Hiernach können die Gemeinden bei Bedarf abweichende Gebührenordnungen erlassen und die weggefallene Tarifstelle 4a.2 für steuerrechtliche Bescheinigungen für Maßnahmen an Baudenkmälern kann in die Gebührensatzung der Gemeinde Reichshof aufgenommen werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den II. Nachtrag zur Verwaltungsgebührensatzung B/150 der Gemeinde Reichshof vom 01.10.2014 mit den unter unter a) und b) beschriebenen Änderungen zu beschließen.
Anlagen:
1. II. Nachtrag zur Gebührensatzung
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat / der Rat beschließt den als Anlage beigefügten II. Nachtrag zur Verwaltungsgebührensatzung B/150 der Gemeinde Reichshof vom 01.10.2014
Es wird folgender Beschluss gefasst.
Der Rat beschließt den II. Nachtrag zur Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Reichshof vom 01.10.2014
Bürgermeister Gennies teilt mit, dass der Haupt- und Finanzausschuss einen Empfehlungsbeschluss gefasst hat.
Er ruft zur Abstimmung auf.
Abstimmungsergebnis:
Dafür: |
31 |
dagegen: |
0 |
Enthaltung: |
0 |